Die Gefahrgutklassen 1 bis 9 ordnen gefährliche Güter nach ihrer maßgeblichen Gefahr ein: von explosionsgefährlichen Stoffen über entzündbare und giftige Ladung bis zu radioaktiven, ätzenden und sonstigen gefährlichen Stoffen. Auf einem Frachtcontainer machen rautenförmige Großzettel, sogenannte Placards, diese Gefahren für Hafenpersonal, Besatzung und Einsatzkräfte sichtbar. Die Kennzeichnung ist sicherheitsrelevant; einen auffällig gekennzeichneten Container solltest du weder öffnen noch beschädigte Verschlüsse oder austretende Stoffe berühren.
Umgangssprachlich ist häufig von IMO-Klassen die Rede. Die verbindliche Einordnung für verpackte gefährliche Güter im Seeverkehr erfolgt über den IMDG-Code der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation. Neben der Klasse können Unterklasse, UN-Nummer, zusätzliche Gefahren und weitere Kennzeichen für die richtige Beurteilung erforderlich sein.
Welche Gefahr hinter den Klassen 1 bis 9 steht
Die Nummer ist keine Rangfolge der Gefährlichkeit. Klasse 1 ist daher nicht automatisch gefährlicher als Klasse 8 oder 9. Jede Zahl bezeichnet eine andere Gefahrenart, während Unterklassen die Eigenschaften innerhalb einer Gruppe genauer unterscheiden.
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände
Klasse 1 umfasst Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. Dazu können etwa Munition, Sprengstoffe oder bestimmte pyrotechnische Gegenstände gehören. Die Unterklassen 1.1 bis 1.6 beschreiben unter anderem, ob eine Massenexplosionsgefahr, eine Splittergefahr, eine Brandgefahr oder nur eine sehr geringe Explosionsgefahr besteht.
Bei dieser Klasse ist die vollständige Bezeichnung besonders wichtig. Eine Kennzeichnung wie 1.1 hat eine andere Aussage als 1.4. Zusätzlich verwendete Buchstaben gehören zur Verträglichkeitsgruppe und beeinflussen, welche explosiven Güter zusammen gestaut werden dürfen.
Klasse 2: Gase
In Klasse 2 fallen verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase. Die Gruppe wird nach der zusätzlichen Gefahr unterteilt:
- 2.1 steht für entzündbare Gase.
- 2.2 bezeichnet nicht entzündbare und nicht giftige Gase.
- 2.3 kennzeichnet giftige Gase.
Ein Gas der Unterklasse 2.2 ist nicht automatisch harmlos. Austretendes Gas kann Sauerstoff verdrängen, unter Druck stehen oder durch starke Abkühlung Verletzungen verursachen. Das Symbol und die Nummer müssen daher gemeinsam gelesen werden.
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 3 kennzeichnet Flüssigkeiten, deren Dämpfe sich unter festgelegten Bedingungen entzünden können. Typische Stoffgruppen sind Kraftstoffe, Lösungsmittel und bestimmte Lackprodukte. Das Placard zeigt üblicherweise eine Flamme auf rotem Grund und die Klassenzahl 3.
Maßgeblich ist nicht allein, ob eine Flüssigkeit sichtbar brennt. Schon freigesetzte Dämpfe können mit Luft ein zündfähiges Gemisch bilden. Zündquellen und Funken sind deshalb in der Umgebung eines beschädigten Containers zu vermeiden.
Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe und verwandte Gefahren
Klasse 4 bündelt drei unterschiedliche Gefahrengruppen, die nicht verwechselt werden sollten:
- 4.1: entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe;
- 4.2: selbstentzündliche Stoffe;
- 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.
Besonders bei 4.3 wäre Wasser als unüberlegte Lösch- oder Reinigungsmaßnahme gefährlich. Welche Einsatzmaßnahme geeignet ist, hängt vom Stoff, der Verpackung und der Lage ab und gehört in die Hände geschulter Kräfte.
Klasse 5: Entzündend wirkende Stoffe und organische Peroxide
Die Unterklasse 5.1 umfasst oxidierende Stoffe. Sie müssen nicht selbst brennbar sein, können einen Brand aber fördern oder die Verbrennung anderer Materialien verstärken. Das Zeichen zeigt eine Flamme über einem Kreis.
Unterklasse 5.2 steht für organische Peroxide. Diese Stoffe können temperaturempfindlich sein und sich unter ungünstigen Bedingungen heftig zersetzen. Deshalb können neben der Gefahrgutkennzeichnung auch Vorgaben zur Temperaturkontrolle und Stauung maßgeblich sein.
Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 6 ist in zwei deutlich verschiedene Gruppen aufgeteilt. 6.1 bezeichnet giftige Stoffe, die beispielsweise beim Einatmen, Verschlucken oder über die Haut schwere Gesundheitsschäden verursachen können. 6.2 gilt für ansteckungsgefährliche Stoffe, die Krankheitserreger enthalten oder enthalten können.
Die beiden Unterklassen erfordern unterschiedliche Schutzmaßnahmen. Aus der gemeinsamen Hauptnummer 6 darf deshalb nicht auf dieselbe Art der Gefahr geschlossen werden.
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Die Klasse 7 kennzeichnet radioaktive Stoffe. Auf Versandstücken können unterschiedliche Kategorieetiketten und zusätzliche Angaben erscheinen, die unter anderem das Strahlungsniveau und Anforderungen an die Handhabung abbilden. An einer Beförderungseinheit dient das Placard als weithin sichtbarer Hinweis auf radioaktive Ladung.
Das Strahlensymbol allein sagt nicht aus, wie hoch die Strahlung an einem bestimmten Ort ist. Für diese Beurteilung sind die vollständigen Transportangaben, vorgeschriebene Messungen und die Bewertung durch befugte Fachkräfte erforderlich.
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Klasse 8 umfasst Stoffe, die lebendes Gewebe stark schädigen oder bei einer Freisetzung andere Güter und Transportmittel angreifen können. Das Piktogramm zeigt Flüssigkeit aus Reagenzgläsern, die auf eine Hand und ein Metallstück tropft.
Zur Klasse gehören sowohl Säuren als auch Laugen und weitere ätzende Stoffe. Das Placard verrät daher nicht, womit ein ausgetretener Stoff neutralisiert werden könnte. Ohne eindeutige Stoffidentifikation darf keine Neutralisation versucht werden.
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Klasse 9 nimmt Gefahren auf, die während der Beförderung relevant sind, aber nicht passend von den Klassen 1 bis 8 erfasst werden. Dazu zählen unterschiedliche Stoff- und Gegenstandsgruppen, beispielsweise bestimmte umweltgefährdende Stoffe, erwärmte Stoffe oder Lithiumbatterien, sofern sie nach den Transportvorschriften dieser Klasse zugeordnet sind.
Die Sammelfunktion macht Klasse 9 nicht zu einer harmlosen Restkategorie. Welche Gefahr tatsächlich vorliegt, ergibt sich erst aus der UN-Nummer, der richtigen Versandbezeichnung und gegebenenfalls ergänzenden Kennzeichen.
So liest du die Kennzeichnung am Container richtig
Ein Placard besteht meist aus Farbe, Gefahrensymbol und Klassenzahl. Diese drei Elemente helfen bei der ersten Zuordnung, reichen aber nicht für eine vollständige Stoffbestimmung. Das verlässliche Lesen erfolgt in einer festen Reihenfolge:
- Erfasse Farbe, Symbol und Zahl im unteren Bereich der Raute.
- Achte bei den Klassen 1, 2, 4, 5 und 6 auf die angegebene Unterklasse.
- Suche nach weiteren Placards, denn ein Stoff kann neben seiner Hauptgefahr eine zusätzliche Gefahr besitzen oder der Container kann verschiedene Gefahrgüter enthalten.
- Beziehe eine vorhandene vierstellige UN-Nummer ein. Sie identifiziert einen Stoff oder eine festgelegte Stoffgruppe genauer, ist aber keine Mengenangabe.
- Beachte zusätzliche Kennzeichen, etwa das Symbol für umweltgefährdende Stoffe mit Baum und Fisch.
Mehrere Rauten an einem Container müssen nicht widersprüchlich sein. Sie können Haupt- und Nebengefahren derselben Ladung anzeigen oder auf unterschiedliche gefährliche Güter innerhalb der Beförderungseinheit hinweisen. Auch ein Container ohne außen sichtbare UN-Nummer darf nicht allein anhand des Placards einem einzelnen Stoff zugeordnet werden.
Was Placards ausdrücklich nicht verraten
Die Klassenzahl beschreibt die Gefahrenart, nicht automatisch Stoffname, Menge, Konzentration oder Zustand der Ladung. Ein rotes Placard der Klasse 3 sagt beispielsweise aus, dass entzündbare Flüssigkeit befördert wird; welche Flüssigkeit sich im Container befindet, lässt sich daraus allein nicht bestimmen.
Für Transport und Notfallmaßnahmen werden deshalb weitere Angaben benötigt. Dazu gehören insbesondere die UN-Nummer, die richtige Versandbezeichnung, Verpackungsgruppe, Haupt- und Nebengefahren sowie die Beförderungsdokumente. Je nach Ladung kommen zusätzliche Markierungen oder besondere Stau-, Trennungs- und Temperaturvorgaben hinzu.
Auch das Zeichen mit abgestorbenem Baum und Fisch ist keine eigenständige zehnte Gefahrgutklasse. Es weist auf eine Gefahr für die aquatische Umwelt hin und kann zusammen mit einer Klassenkennzeichnung erscheinen. Ebenso ersetzen Kennzeichen für begrenzte Mengen nicht in jedem Fall sämtliche anderen Informationen, die für die Beförderung und Dokumentation vorgeschrieben sind.
Warum die Einordnung im Seeverkehr über die reine Beschriftung hinausgeht
Der IMDG-Code regelt nicht nur die sichtbaren Zeichen. Er ordnet außerdem Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation, Stauung und Trennung unverträglicher Güter. Das ist auf Schiffen besonders bedeutsam, weil viele Ladungseinheiten auf engem Raum befördert werden und Hilfe während der Reise nicht so schnell verfügbar ist wie an Land.
Die zulässige Zusammenstauung lässt sich nicht allein aus zwei Klassenzahlen ableiten. Entscheidend sind der jeweilige Stoffeintrag, mögliche Nebengefahren, Trennvorschriften und gegebenenfalls besondere Bestimmungen. Wer einen Versand vorbereitet, muss daher den gültigen Stoffeintrag im IMDG-Code und die vollständigen Transportinformationen prüfen. Die Vorschriften werden regelmäßig fortgeschrieben; ältere Schulungsunterlagen oder verblasste Aufkleber sind keine ausreichende Prüfbasis.
Beschädigter oder auffälliger Gefahrgutcontainer: sichere Reaktion
Bei Leckage, ungewöhnlichem Geruch, Rauch, Erwärmung, Zischgeräuschen oder beschädigten Placards ist Abstand die erste sichere Maßnahme. Öffne weder Türen noch Lüftungsöffnungen und berühre keine austretenden Flüssigkeiten, Pulver oder Gegenstände.
- Halte andere Personen vom Bereich fern und beachte die örtlichen Absperrungen.
- Melde Standort, Containernummer und alle aus sicherer Entfernung erkennbaren Kennzeichnungen an Hafenpersonal, Schiffsführung oder Einsatzkräfte.
- Beschreibe Farbe, Symbol, Klassenzahl und eine sichtbare UN-Nummer, ohne dich für das Ablesen in den Gefahrenbereich zu begeben.
- Unternimm keine Lösch-, Neutralisations- oder Reinigungsversuche ohne Stoffidentifikation und fachliche Anweisung.
Die Kennzeichnung ermöglicht eine schnelle erste Gefahrenzuordnung. Für Entscheidungen über Bergung, Brandbekämpfung, persönliche Schutzausrüstung oder die weitere Beförderung müssen jedoch die Transportdokumente und der betreffende Eintrag im maßgeblichen Regelwerk herangezogen werden.