CE-Kennzeichnung auf Zement und Baustoffen: Welche Leistungserklärung gehört dazu?

Lesedauer: 6 Min
Aktualisiert: 24. Oktober 2026 04:03
Transparenz: Bei der Erstellung dieses Beitrags kam generative KI zum Einsatz.

Bei Zement und anderen Bauprodukten gehört zur CE-Kennzeichnung eine Leistungserklärung, wenn das Produkt von einer im EU-Amtsblatt angeführten harmonisierten technischen Spezifikation erfasst wird oder auf einer Europäischen Technischen Bewertung beruht. Die Erklärung muss das Produkt eindeutig zuordnen und seine Leistung in Bezug auf die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale ausweisen. Fehlt diese Zuordnung, lässt sich aus dem CE-Zeichen allein nicht erkennen, welche Eigenschaften tatsächlich erklärt wurden.

Für viele Normalzemente ist EN 197-1 die maßgebliche Produktnorm. Das darf jedoch nicht auf jeden Zement oder jeden beliebigen Baustoff übertragen werden. Zementart, Verwendungszweck, technische Spezifikation und Übergangsrecht bestimmen, welche Erklärung erforderlich ist.

Was das CE-Zeichen bei Zement tatsächlich bestätigt

Die CE-Kennzeichnung ist kein allgemeines Qualitätssiegel und keine Aussage, dass ein Baustoff für jedes Bauvorhaben geeignet ist. Sie zeigt bei einem erfassten Bauprodukt, dass der Hersteller die vorgeschriebene Leistungsbewertung durchgeführt, die erforderliche Erklärung erstellt und die Verantwortung für die darin angegebenen Leistungen übernommen hat.

Ob der Zement für ein bestimmtes Bauteil verwendet werden darf, ergibt sich nicht allein aus dem Zeichen. Dafür müssen Planungsanforderungen, nationale Bauwerksregeln, Expositionsbedingungen und die erklärte Zementklasse zusammenpassen. Ein ordnungsgemäß gekennzeichneter Zement kann somit für einen vorgesehenen Einsatz geeignet, für einen anderen aber ungeeignet sein.

Diese Angaben müssen Produkt und Leistungserklärung verbinden

Eine verwendbare Leistungserklärung muss sich eindeutig auf den gelieferten Baustoff beziehen. Bezeichnung, Kenncode und zugrunde liegende technische Spezifikation auf Sack, Etikett, Lieferschein oder Begleitunterlage dürfen der Erklärung nicht widersprechen.

  • Eine eindeutige Kennung des Produkttyps beziehungsweise der Produktart.
  • Name und Kontaktangaben des Herstellers sowie gegebenenfalls Angaben zu einem Bevollmächtigten.
  • Der vorgesehene Verwendungszweck nach der einschlägigen harmonisierten Spezifikation oder Europäischen Technischen Bewertung.
  • Die verwendete harmonisierte Norm oder die Angaben zur Europäischen Technischen Bewertung und zum zugehörigen Bewertungsdokument.
  • Das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.
  • Die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale und die jeweils erklärte Leistung.
  • Angaben zur eingeschalteten notifizierten Stelle, sofern das vorgeschriebene Bewertungsverfahren deren Beteiligung verlangt.
  • Die verantwortliche Erklärung des Herstellers einschließlich Identifikation und Unterzeichnung nach den geltenden Vorgaben.

Welche wesentlichen Merkmale erscheinen müssen, folgt aus der einschlägigen technischen Spezifikation. Bei einem Zement können unter anderem Festigkeitsklasse, Erstarrungsverhalten, Volumenbeständigkeit oder Zusammensetzung relevant sein. Die genaue Auswahl und Darstellungsweise hängt jedoch von Zementart und Norm ab; eine einheitliche Merkmalsliste für sämtliche Baustoffe gibt es nicht.

EN 197-1 ist ein wichtiger, aber kein universeller Prüfhinweis

Bei Normalzementen führt die Bezeichnung häufig zu EN 197-1. Typische Kennzeichnungen enthalten dann Angaben zur Zementart und Festigkeitsklasse, die mit der zugehörigen Erklärung übereinstimmen müssen. Eine Produktbezeichnung aus einer anderen Zementfamilie kann dagegen auf einer anderen harmonisierten Norm oder einem anderen Bewertungsweg beruhen.

Die belastbare Prüfreihenfolge lautet:

  1. Lies die vollständige Produktbezeichnung und den Produktkenncode auf Verpackung oder Begleitunterlage ab.
  2. Vergleiche diese Kennung mit derjenigen in der bereitgestellten Erklärung.
  3. Prüfe, welche harmonisierte Spezifikation oder ETA dort genannt ist.
  4. Vergleiche den vorgesehenen Verwendungszweck und die erklärten Leistungen mit den Anforderungen des Bauvorhabens.
  5. Kontrolliere bei erforderlicher Fremdbeteiligung, ob die angegebene notifizierte Stelle und ihre Aufgabe zum Bewertungsverfahren passen.

Wenn Produktkennung oder technische Spezifikation nicht übereinstimmen, sollte der Baustoff nicht allein aufgrund des aufgedruckten CE-Zeichens freigegeben werden. Der Hersteller oder Händler muss die zum gelieferten Produkt gehörende Erklärung bereitstellen beziehungsweise die Abweichung klären.

DoP und DoPC im Übergang zur neuen Bauproduktenverordnung

Unter der bisherigen Bauproduktenverordnung ist die Bezeichnung Leistungserklärung beziehungsweise Declaration of Performance, kurz DoP, gebräuchlich. Die Verordnung (EU) 2024/3110 führt für die von ihrem neuen Regelungsrahmen erfassten Produkte die Leistungs- und Konformitätserklärung ein, häufig als DoPC abgekürzt.

Anleitung
1Lies die vollständige Produktbezeichnung und den Produktkenncode auf Verpackung oder Begleitunterlage ab.
2Vergleiche diese Kennung mit derjenigen in der bereitgestellten Erklärung.
3Prüfe, welche harmonisierte Spezifikation oder ETA dort genannt ist.
4Vergleiche den vorgesehenen Verwendungszweck und die erklärten Leistungen mit den Anforderungen des Bauvorhabens.
5Kontrolliere bei erforderlicher Fremdbeteiligung, ob die angegebene notifizierte Stelle und ihre Aufgabe zum Bewertungsverfahren passen.

Die neue Bauproduktenverordnung gilt im Wesentlichen seit Januar 2026. Ihre praktische Wirkung setzt jedoch nicht für jede Produktfamilie gleichzeitig und auf identische Weise ein. Übergangsbestimmungen sowie die Einführung neuer harmonisierter technischer Spezifikationen können dazu führen, dass für ein Produkt weiterhin der bisherige Regelungsweg maßgeblich ist, während ein anderes bereits unter den neuen Vorgaben behandelt wird. Der Stand dieses Artikels ist der 24. Oktober 2026.

Auch zusätzliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsmerkmale werden nach dem neuen Regelungsrahmen stufenweise einbezogen. Daraus folgt nicht, dass jede Erklärung seit Januar 2026 sofort sämtliche denkbaren Umweltangaben enthalten muss. Maßgeblich sind die für die jeweilige Produktfamilie anwendbaren Spezifikationen und Übergangsvorschriften.

Wo sich Normstatus und notifizierte Stelle überprüfen lassen

Für die CE-Pflicht zählt nicht allein, ob auf einem Datenblatt eine EN-Nummer steht. Entscheidend ist, ob die technische Spezifikation für die betreffende Produktfamilie im EU-Amtsblatt angeführt ist oder ob eine ETA für das Produkt vorliegt. Die Fundstellen harmonisierter Spezifikationen werden über die Europäische Kommission bereitgestellt.

Notifizierte Stellen und ihr zugelassener Aufgabenbereich lassen sich im NANDO-Informationssystem der Europäischen Kommission prüfen. Eine dort geführte Stelle ist nicht automatisch für jedes Bauprodukt und jedes Verfahren zuständig; Produktbereich, Rechtsgrundlage und vorgesehene Aufgabe müssen passen. In Deutschland können außerdem die Marktüberwachungsbehörden der Länder und die Kontaktstelle für Bauprodukte bei Fragen zum Regelungsweg weiterhelfen.

Leistungserklärung, Sicherheitsdatenblatt und Prüfzeugnis sind nicht dasselbe

Ein Sicherheitsdatenblatt informiert vor allem über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Lagerung und den Umgang mit einem Stoff oder Gemisch. Es ersetzt keine Leistungserklärung. Bei Zement sind beispielsweise Hinweise zu Staub, Hautkontakt und persönlicher Schutzausrüstung wichtig, sagen aber nicht aus, welche Bauproduktleistung erklärt wurde.

Auch ein Werksprüfzeugnis oder Prüfbericht ist kein automatischer Ersatz. Solche Unterlagen können Chargenwerte oder Prüfergebnisse dokumentieren. Die Leistungserklärung erfüllt dagegen eine festgelegte Funktion im europäischen Bauproduktenrecht und verknüpft Produkt, Verwendungszweck, technische Spezifikation und erklärte wesentliche Merkmale.

Nicht jeder Baustoff darf oder muss ein CE-Zeichen tragen

Eine CE-Pflicht nach dem Bauproduktenrecht besteht nicht allein deshalb, weil ein Erzeugnis auf einer Baustelle verwendet wird. Fehlt eine einschlägige harmonisierte technische Spezifikation und wurde keine ETA ausgestellt, kann eine CE-Kennzeichnung nach diesem Regelungsweg unzulässig sein. Nationale Nachweise oder Verwendbarkeitsanforderungen können trotzdem gelten, erzeugen aber nicht von selbst eine europäische CE-Pflicht.

Für die Einordnung ist daher zuerst der technische Regelungsweg des gelieferten Produkts zu bestimmen. Ist es erfasst, müssen CE-Angaben und DoP beziehungsweise DoPC zusammenpassen. Ist es nicht erfasst, muss geklärt werden, welche nationalen Nachweise für den vorgesehenen Einsatz verlangt werden. Diese Trennung verhindert sowohl das Vertrauen auf eine unvollständige Erklärung als auch die Forderung nach einem CE-Zeichen, das für das betreffende Produkt gar nicht vorgesehen ist.

Checkliste
  • Eine eindeutige Kennung des Produkttyps beziehungsweise der Produktart.
  • Name und Kontaktangaben des Herstellers sowie gegebenenfalls Angaben zu einem Bevollmächtigten.
  • Der vorgesehene Verwendungszweck nach der einschlägigen harmonisierten Spezifikation oder Europäischen Technischen Bewertung.
  • Die verwendete harmonisierte Norm oder die Angaben zur Europäischen Technischen Bewertung und zum zugehörigen Bewertungsdokument.
  • Das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.
  • Die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale und die jeweils erklärte Leistung.
  • Angaben zur eingeschalteten notifizierten Stelle, sofern das vorgeschriebene Bewertungsverfahren deren Beteiligung verlangt.
  • Die verantwortliche Erklärung des Herstellers einschließlich Identifikation und Unterzeichnung nach den geltenden Vorgaben.

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